Am 28.01.2022 ist die Dokumentationspflicht aller Anwendungen gegen Varroa in Kraft getreten.

Die Dokumentationspflicht ergibt sich aus dem neuen Tierarzneimittelrecht, welches die bisher geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften ablöst.

Für das Bestandsbuch kann man ein einfaches Blatt Papier genauso verwenden, wie ein Computerprogramm. Hauptsache die Informationen sind nachvollziehbar und vollständig.

Was im Bestandsbuch eingetragen werden muss, regelt die Verordnung 2019/6 Artikel 108. Dokumentiert werden müssen Behandlungen mit frei verkäuflichen Mitteln, genauso, wie Behandlungen mit Arzneimitteln, die eine tierärztliche Verschreibung erfordern.
Demnach sind folgende Informationen zu dokumentieren.

Auszug aus der Verordnung:

  1. Datum der ersten Verabreichung des Arzneimittels an die Tiere
  2. Bezeichnung des Arzneimittels.
  3. Menge des verabreichten Arzneimittels
  4. Name oder Firma und vollständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Lieferanten.
  5. Beleg für den Erwerb des angewandten Arzneimittels
  6. Identität des behandelten Tieres oder der behandelten Gruppe von Tieren.
  7. Gegebenenfalls Name und Kontaktangaben des verschreibenden Tierarztes
  8. Wartezeit, auch wenn dieser Zeitraum gleich Null ist.
  9. Behandlungsdauer

Die Belege und das Bestandsbuch sind 5 Jahre aufzubewahren. Vorlagen können im Internet, beispielsweise auf der Seite des Deutschen Imkerbundes heruntergeladen werden.

Hier können Sie mehr dazu lesen und das Bestandsbuch downloaden:
https://deutscherimkerbund.de/534-TAMG